OLG Thüringen vom 04.02.1998
4 U 433/97
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1999, 134

OLG Thüringen - 04.02.1998 (4 U 433/97) - DRsp Nr. 1999/10039

OLG Thüringen, vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 4 U 433/97

DRsp Nr. 1999/10039

Weiche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen, läßt sich nicht generell sagen Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammen kommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, daß dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann. Nicht jede Unregelmäßigkeit reicht zu schwerwiegenden Zweifeln aus. Ernsthafte Zweifel können aber berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1999, 134