OLG Thüringen - Beschluß vom 21.12.1994 (1 Ss 214/94) - DRsp Nr. 1995/9944
OLG Thüringen, Beschluß vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 214/94
DRsp Nr. 1995/9944
1. Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2OWiG sind die berechtigten Belange des Betroffenen (hier ca. 600 km Entfernung zwischen Wohnung und Gerichtsort) gegen das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung abzuwägen.2. Die Gewinnung eines "persönlichen Eindrucks" vom Betroffenen (insbesondere für die Rechtsfolgenbemessung) hat mit der Aufklärung des Sachverhalts nichts zu tun.