Zur Problematik von "belanglosen" Vorschäden sowie der Frage nach reparierten und/oder unreparierten Vorschäden wird auf nachfolgende Entscheidungen hingewiesen. Die Leitsätze lauten:
LG Kassel SP 1993, 392: Wird der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige ausdrücklich nach Vorschäden - auch reparierten - gefragt, so hat er auch Bagatellschäden - hier ca. 220 DM - anzugeben. Die Angabe oder Nichtangabe ist nicht in das Ermessen des Versicherungsnehmers gestellt.
OLG Düsseldorf SP 1993, 329: 1. Bei der Frage nach Vorschäden muß der Versicherungsnehmer auch ihm unbedeutend erscheinende Schäden angeben.
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