OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.06.1966 (Ws 28/66) - DRsp Nr. 1994/13770
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.06.1966 - Aktenzeichen Ws 28/66
DRsp Nr. 1994/13770
1. Stirbt der Nebenkläger an den Folgen des Verkehrsunfalls, der Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Schädiger ist, so verliert seine Anschlußerklärung nicht stets ihre Wirkung; § 402StPO ist insoweit einschränkend auszulegen. 2. Die in § 395 Abs. 2 Ziff. 1 StPO genannten Angehörigen des Nebenklägers sind in diesem Fall in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2StPO befugt, die allein von dem Nebenkläger eingelegte Berufung fortzuführen.