OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.03.1976
Ss 53/76
Normen:
StVO § 45 Abs. 6 ;
Fundstellen:
VRS 51, 138
VerkMitt 1977, 4

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.03.1976 (Ss 53/76) - DRsp Nr. 1994/13758

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.03.1976 - Aktenzeichen Ss 53/76

DRsp Nr. 1994/13758

Das von einem Bauunternehmer aufgestellte Verkehrsschild nach Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot - ist unverbindlich, wenn seine Aufstellung von der Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet worden ist. Die Verbindlichkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Bauunternehmer nach der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Sperrung der Straße befugt ist.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 6 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 21.07.1976, VRS 52, 150 hinsichtlich Lichtzeichenanlage; BayObLG v. 23.03.1977, VRS 53, 217 = VerkMitt 1978, 1 hinsichtlich von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern.

Fundstellen
VRS 51, 138
VerkMitt 1977, 4