OLG Zweibrücken - Beschluß vom 20.12.1976 (Ss 287/76) - DRsp Nr. 1994/13752
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20.12.1976 - Aktenzeichen Ss 287/76
DRsp Nr. 1994/13752
Wer nicht aus dem fließenden Verkehr ausscheidet, sondern nur aus verkehrsbedingten Gründen oder auf Grund einer Anordnung (Rotlicht, Haltezeichen) aufgehalten wird, hält nicht, sondern "wartet" nur und hat daher nicht die gesteigerte Sorgfalt nach § 10StVO anzuwenden, wenn er wieder anfährt.