OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1996
1 Ss 54/95
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1997, 156

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1996 (1 Ss 54/95) - DRsp Nr. 1997/6096

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 54/95

DRsp Nr. 1997/6096

1. Wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gerügt, muß mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen werden, daß der Betroffene vor der Hauptverhandlung die Erklärung abgegeben hat, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen. 2. Wird die Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Erscheinenspflicht gerügt, muß mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen werden, daß und warum der Betroffene infolge der Untätigkeit des Gerichts darauf vertraut hat, seine Erscheinenspflicht sei entfallen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1997, 156