OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.01.1966
Ss 198/65
Normen:
StPO § 163a Abs. 4, § 136 ;
Fundstellen:
VRS 31, 280

OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.01.1966 (Ss 198/65) - DRsp Nr. 1994/13771

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.1966 - Aktenzeichen Ss 198/65

DRsp Nr. 1994/13771

Hat der vernehmende Polizeibeamte den Angeklagten nicht gemäß §§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hingewiesen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, so darf ein unter Verletzung dieser Vorschriften gewonnenes Beweisergebnis im Hauptverhandlungstermin verwertet werden. Es handelt sich bei § 136 um eine Ordnungsvorschrift.

Normenkette:

StPO § 163a Abs. 4, § 136 ;
Fundstellen
VRS 31, 280