OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.12.1980 (1 U 109/80) - DRsp Nr. 1994/13734
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.1980 - Aktenzeichen 1 U 109/80
DRsp Nr. 1994/13734
1. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Kosten der Schadensbeseitigung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung möglich ist. 2. Umstände, die die Kreditaufnahme notwendig machen oder sie wirtschaftlich vernünftig erscheinen lassen, sind vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.