OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.02.1986
1 Ss 1/86
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 111

OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.02.1986 (1 Ss 1/86) - DRsp Nr. 1994/13711

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.02.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 1/86

DRsp Nr. 1994/13711

1. Die Pflichten, die § 10 StVO aus einem Grundstück Ausfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr auferlegt, sind weitgehend die gleichen wie diejenigen des Wartepflichtigen gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten an Straßenkreuzungen oder -einmündungen. 2. Der Bevorrechtigte darf keine höhere Geschwindigkeit einhalten als sie die Sichtweite zuläßt und muß jederzeit bereit und in der Lage sein, vor einem Hindernis, das sich außerhalb des von ihm überblickten Raumes auf der Fahrbahn befindet, anzuhalten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei dem Hindernis um ein Fahrzeug handelt, das aus einem Grundstück ausgefahren ist, oder das sich infolge Anhaltens oder Parkens auf der Fahrbahn befindet.