OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.10.1972 (Ss 71/72) - DRsp Nr. 1994/13766
OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.10.1972 - Aktenzeichen Ss 71/72
DRsp Nr. 1994/13766
Erfaßt ein Kraftfahrer, der an der Vorfallsstelle lediglich mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h fahren durfte, mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h einen rechts auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger, so beruht der unfallbedingte Tod des Fußgängers auf der Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn feststeht, daß der Fußgänger den Unfall überlebt hätte, wenn ihn der Pkw mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h erfaßt hätte.