Autor: Wyttenbach |
Gesetzliche Grundlage für das Ordnungsbußenverfahren ist das Ordnungsbußengesetz (
Die Bußenliste ist vom Namen her mit dem deutschen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog verwandt.
Einfache Verkehrsübertretungen können nach Art.
Das Ordnungsbußenverfahren wird nach Art.
bei der Zuwiderhandlung durch den Täter Personen gefährdet oder ein Sachschaden verursacht wurde, |
die Tat nicht in der Ordnungsbußenliste aufgeführt ist, |
die Person das Ordnungsbußenverfahren ablehnt, |
Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die im Ordnungsbußengesetz nicht genannt sind. |
Hat der Täter mehrere in der Bußenliste geahndete Übertretungen begangen, so werden die in der Liste genannten Beträge addiert. Übersteigt die dann ausgeworfene Buße den Betrag von 600 CHF, so werden die Übertretungen nicht mehr als Ordnungsbußen behandelt, sondern es findet ein ordentliches Verfahren statt.
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