OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2023
10 U 33/23
Normen:
BGB § 355 Abs. 2; EGBGB Art. 249 § 3 Abs. 2; EGBGB Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 356e S. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 360 Abs. 1; BGB § 360 Abs. 2 S. 1; BGB § 357e;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 152/22

Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGBRechtsfolgen bei Erwecken des Anscheins der Erforderlichkeit der Verwendung eines besonderen Formulars zur Ausübung des WiderrufsrechtsWiderrufsrecht bei Abschluss eines Planungsvertrags außerhalb von GeschäftsräumenZurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet mit von der Vorinstanz abweichenden Begründung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 10 U 33/23

DRsp Nr. 2023/10590

Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGB Rechtsfolgen bei Erwecken des Anscheins der Erforderlichkeit der Verwendung eines besonderen Formulars zur Ausübung des Widerrufsrechts Widerrufsrecht bei Abschluss eines Planungsvertrags außerhalb von Geschäftsräumen Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet mit von der Vorinstanz abweichenden Begründung

1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11) 2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.