OVG Hamburg - Urteil vom 29.05.1986 (OVG Bf II 6/86) - DRsp Nr. 1994/14059
OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.1986 - Aktenzeichen OVG Bf II 6/86
DRsp Nr. 1994/14059
1. Wenn die Polizei bei dem Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme außer dem Abschleppunternehmer eigenes Personal einsetzt, kann sie auch die Erstattung ihrer Personalkosten für diesen Einsatz verlangen. 2. Gegen die Pauschalierung dieser Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VKO nach einer angefangenen Arbeitsstunde bestehen keine rechtlichen Bedenken.