Autor: Weinand |
Vorausgesetzt, dass aufgrund unfallbedingter Verletzungen eine Pflegebedürftigkeit besteht, werden die Kosten für eine Pflegekraft, auch solche für orthopädische Hilfsmittel, sowie Mehraufwendungen für besondere Ernährung erstattet. Dies gilt auch, wenn tatsächlich keine Pflegekraft eingestellt worden ist.
Soweit ein Sozialversicherer Erstattungsleistungen erbringt, werden diese angerechnet, nachdem Regressansprüche aller Krankenkassen erfüllt werden.
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