OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1996
18 U 150/95
Normen:
BGB § 839 ; StrWG NW;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1997, 257
OLGReport-Düsseldorf 1997, 98
VersR 1997, 463
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 536/93

Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Überwachung des Zustandes eines Baumes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 18 U 150/95

DRsp Nr. 1997/1990

Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Überwachung des Zustandes eines Baumes

Ein Baum auf einem Parkplatz ist Zubehör des Parkplatzes und damit der öffentlichen Straße i. S. d. StrWG NW. Er verwirklicht für sich allein als mögliche Gefahrenquelle nicht das Gefährdungspotential des § 839 BGB. Zu seiner laufenden Beobachtung reicht eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung, die in der Regel zweimal jährlich vorzunehmen ist. Insoweit reicht eine eher zufällige Beobachtung aber nicht.

Normenkette:

BGB § 839 ; StrWG NW;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den am 01.07.1993 durch einen herabstürzenden Ast zugefügten Schaden an seinem PKW zu ersetzen.

1. Der klägerische Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 Grundgesetz. Für den öffentlichen Parkplatz am S K weg, der als solcher "öffentliche Straße" im Sinne von § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NW (StrWG NW) ist, trägt die Beklagte gemäß § 47 StrWG NW die Straßenbaulast. Ihr obliegen die mit der Unterhaltung der Straße/des Platzes zusammenhängende Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.