OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.1996
18 U 52/96
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 286
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 447/95

Pflicht einer Gemeinde zur Bereitstellung und Instandhaltung eines Bürgersteigs einer Erschließungsstraße

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 18 U 52/96

DRsp Nr. 1997/9116

Pflicht einer Gemeinde zur Bereitstellung und Instandhaltung eines Bürgersteigs einer Erschließungsstraße

1. Insbesondere bei einer Anliegerstraße ist eine Gemeinde aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, einen Bürgersteig bereitzustellen und instandzuhalten.2. Ein schmaler Streifen zwischen den Anliegergrundstücken und einer Straße mit zahlreichen darauf befindlichen Bäumen, die ein durchgängiges Begehen dieses Streifens gerade nicht ermöglichen, begründet für den Benutzer nicht die Erwartung von gängigen Verkehrssicherungspflichten.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zu Recht und mit durchweg zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen: