Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise Inanspruchnahme der Fahrspur
BGH, Urteil vom 15.12.1970 - Aktenzeichen VI ZR 116/69
DRsp Nr. 1994/5773
Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise Inanspruchnahme der Fahrspur
Kommt ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen auf der Autobahn unter teilweiser Inanspruchnahme der Fahrspur zum Halten, so muß der Fahrer mit allen ihm möglichen und zumutbaren Mitteln dafür sorgen, daß der nachfolgende Verkehr gewarnt wird.
Warnlampen sind aufzustellen: BGH (VI ZR 75/66) VersR 1968, 196. - Keine Pflicht zur Warnlampenaufstellung, wenn Halt die gleiche Zeit wie Aufstellung dauert; OLG Stuttgart (1 Ss 411/58) VRS 16, 74; OLG Celle, DAR 1956, 16; OLG Düsseldorf, VersR 1962, 455.