Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm
BGH, Urteil vom 20.01.1954 - Aktenzeichen VI ZR 118/52
DRsp Nr. 1994/6607
Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm
1. Wer eine Bundesstraße durch Ackerlehm, der von den Rädern landwirtschaftlicher Fahrzeuge herabfallt, in einem nach der Art der Straße und dem auf ihr normalerweise stattfindenden Verkehr ungewöhnlichen Ausmaß beschmutzt, hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs zu vermeiden. 2. Er hat zumindest vor Eintritt der Dunkelheit die Straße zu säubern oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gefahrenstelle durch Warnlichter ausreichend kenntlich zu machen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung der Straßenbaubehörde oder der Polizei.