OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2019
9 U 137/18
Normen:
VVG § 193 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VAG § 153; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2020, 279
r+s 2019, 645
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 263/17

Pflichten des Krankheitskostenversicherers bei Rückständen des Versicherungsnehmers mit Prämienzahlungen

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 137/18

DRsp Nr. 2019/16992

Pflichten des Krankheitskostenversicherers bei Rückständen des Versicherungsnehmers mit Prämienzahlungen

1. Sind die in § 193 Abs. 6 VVG festgelegten Prämienrückstände aufgelaufen, ist der Versicherer zur Mahnung verpflichtet. 2. Der Versicherer einer Krankheitskostenpflichtversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG kann sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Mahnung von Beitragsrückständen infolge einer von ihm selbst vorgenommenen rückwirkenden Policierung unmöglich gewesen sei, die Umstellung in den Notlagentarif daher erst zu einem späteren Zeitpunkt eingreife.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 7; VAG § 153; BGB § 242;

Gründe