OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2019
4 U 111/17
Normen:
VVG § 128 S. 1-2; VVG § 158n S. 3; ARB 75 § 15; ARB 75 § 17 Abs. 1 S. 1; ARB 75 § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; RVG § 14;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 201/150
LG Düsseldorf, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 201/150

Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von DeckungsschutzGebührenschuldner der Kosten eines StichentscheidsBindungswirkung eines die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig berücksichtigenden anwaltlichen Stichentscheids

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 111/17

DRsp Nr. 2020/6694

Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz Gebührenschuldner der Kosten eines Stichentscheids Bindungswirkung eines die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig berücksichtigenden anwaltlichen Stichentscheids

1. Ein Rechtschutzversicherer ist im Fall einer Ablehnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 zu einer unverzüglichen mit Belehrung gem. § 128 VVG bzw. § 158n VVG a.F. versehenen schriftlichen Mitteilung verpflichtet, anderenfalls gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmer gem. § 128 VVG bzw. § 158n Satz 3 VVG a.F. als anerkannt. 2. Eine solche Ablehnung muss innerhalb des Zeitraums vom Versicherer ausgesprochen werden, den er bei sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschließung benötigt. Für diese Prüfung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt, der aber nicht als starre Frist zu verstehen ist. Geringfügige Überschreitungen dieses Zeitraums, die etwa angesichts langer Wochenenden wegen gesetzlicher Feiertage zu erklären sind, sind unschädlich und führen nicht zur Deckungsfiktion.