Probefahrt

Autorin: Merrath

Allgemeines

Führt der Kaufinteressent vor Abschluss eines Kaufvertrags mit einem Fahrzeug eine Probefahrt durch, um dieses im Hinblick auf seine Fahreigenschaft, die Eignung für die beabsichtigte Verwendung, die Funktions- und Bedienungsweise usw. zu testen, wird zwischen Verkäufer und Kaufinteressenten kein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten, etwa in Form eines "Probefahrtvertrags", begründet. Vielmehr treten die Parteien lediglich in unverbindliche Vertragsverhandlungen ein, wodurch zwischen den Verhandlungspartnern ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes entsteht.1)