Autor: Hering |
Zu unterscheiden ist zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
Die Gerichtskosten hat die unterlegene Partei zu tragen.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, insbesondere also der Anwaltsgebühren, folgt i.d.R. wie hier in Deutschland aus dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Der Erstattungsanspruch umfasst allerdings nicht stets die vollen Kosten. Dessen Umfang wird vom Richter jeweils festgesetzt. Auch hierbei ist wiederum die Erhöhung der dem Mandanten verbleibenden Kosten zu bedenken, die sich aus der doppelten Tätigkeit von solicitor und barrister ergibt.
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