Prozessuale Geltendmachung

Autor: Hering

Der Geschädigte kann, sollte die außergerichtliche Regulierung nicht gelingen, seinen Schadenersatz sowohl in seinem Heimatland einklagen als auch im Unfallland. Die Klage im Heimatland muss gegen den Versicherer erhoben werden und nicht gegen den Schadenregulierungsbeauftragten. Die Klage sollte dort eingereicht werden, wo die Regulierung für den Geschädigten am effektivsten ist.

In Litauen kann die Klage am Wohnsitz des Unfallverursachers, am Gericht des Unfallortes aber auch am Sitz der Versicherung erhoben werden.

Bis zu einem Streitwert von 29.000 Euro sind die Amtsgerichte zuständig. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab der Zustellung des Urteils.