OLG München - Beschluss vom 28.02.2020
8 U 5467/19
Normen:
BGB § 657f Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 682
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2339/18

Prüfungs- und Warnpflichten eines Zahlungsauslösedienstleisters bei der Bezahlung von Glücksspiel im Internet

OLG München, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 8 U 5467/19

DRsp Nr. 2020/9946

Prüfungs- und Warnpflichten eines Zahlungsauslösedienstleisters bei der Bezahlung von Glücksspiel im Internet

1. Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes beauftragt der Zahler den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag im Sinne von § 675f Abs. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande. Dabei gibt der Zahlungsauslösedienst keine eigene Willenserklärung ab, sondern agiert als Bote des Zahlers. In den Besitz von Kundengeldern gelangt der Zahlungsauslösedienstleister dabei nicht; vielmehr löst er lediglich den Zahlungsauftrag des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleister aus. 2. Deshalb ist bereits fraglich, ob die zu einer in engen Grenzen bestehenden Prüfungs- und Warnpflicht von Banken gegenüber ihren Kunden ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen Zahlungsauslösedienst überhaupt übertragbar ist. Jedenfalls trifft einen Zahlungsauslösedienst aber keine Pflicht, Zahlungsvorgänge zu überprüfen oder zu überwachen. Anders könnte es allenfalls sein, wenn für den Zahlungsauslösedienst ohne nähere Prüfung offensichtlich wäre, dass der Kunde an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilnehmen will (hier im Einzelfall verneint).