BGH, Urteil vom 06.11.1962 - Aktenzeichen VI ZR 48/62
DRsp Nr. 1994/6256
Quotenvorrecht des Versicherungsträgers
1. Innerhalb der Haftungsquote, die im Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Schädiger gilt, hat der Sozialversicherungsträger wegen seiner Leistungen das Vorrecht (Quotenvorrecht des Versicherungsträgers). 2. Ist der Verdienstausfall des Unfallgeschädigten mindestens doppelt so hoch wie die an ihn erbrachte Leistung des Sozialversicherungsträgers, so kann dieser also bei Annahme eines hälftigen Mitverschuldens des Geschädigten seine Leistung gemäß § 1542RVO in vollem Umfang gegen den Schädiger geltend machen.
Normenkette:
RVO § 1542 ;
Hinweise:
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