Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der dem Verteidiger des Betroffenen am 11.12.2019 zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.12.2019 Bezug genommen.
Ergänzend ist zu bemerken:
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