Der Kläger wurde am 2. Dezember 1977 im Alter von 11 Jahren von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren. Er erlitt einen Kniescheiben- und einen Unterschenkelbruch, der zu einer Beinverkürzung führte. Über die volle Haftung des Beklagten besteht zwischen den Parteien kein Streit.
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