OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2020
5 U 110/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 89/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 110/19

DRsp Nr. 2020/9367

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Umschaltlogik ausgestatteten Pkw haftet dem Erwerber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. 2. Der Ersatzanspruch gemäß § 826 BGB richtet sich auf das negative Interesse. Wenn der Geschädigte durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages zu. 3. Der Erwerber muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.