OLG Köln - Urteil vom 26.05.2020
4 U 188/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 382/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 188/19

DRsp Nr. 2020/9928

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris).2. Im Rahmen der Schadensbemessung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris).3. Die Berechnung der vom Kaufpreis abzusetzenden Nutzungsentschädigung kann linear nach der Formel 'Kaufpreis x Anzahl der gefahrenen km : erwartbare Gesamtlaufleistung (abzüglich bei Kauf gefahrener km)' ermittelt werden, wobei die erwartbare Gesamtlaufleistung eines Pkw der Marke Audi des Typs A3 2.0 TDI 103 kW gemäß § 287 ZPO in der Regel auf 250.000 km geschätzt werden kann (so schon Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 - juris).4. Kein Annahmeverzug der Beklagten, wenn der Käufer die Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis von 350.000 km ermittelten Nutzungsentschädigung und damit gegen Zahlung eines zu hohen Geldbetrages anbietet.