OLG München - Endurteil vom 04.03.2020
13 U 3669/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 31; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 849; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1056/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Endurteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 13 U 3669/19

DRsp Nr. 2020/9933

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der Vortrag, dass beim Hersteller bis in die Vorstandsetage hinein Kenntnis vom unzulässigen Einbau der Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei, genügt, um den Vorsatz des Schädigers darzulegen und eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. 3. Demgegenüber darf der Hersteller sich nicht auf das einfache Bestreiten der Kenntnis von Vorständen beschränken und weiter vortragen, die Sachverhaltsermittlungen seien vier Jahre später noch nicht abgeschlossen. 4. Die Schädigung erstreckt sich auch auf die Zweitkäufer betroffener Fahrzeuge. 5. Der dem Käufer entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrages. Ihm steht im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, d.h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten.