Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.574,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09. Februar 2016 bis zum 29. Januar 2019 auf 13.611,70 € und in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2019 auf 11.574,38 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer (...) zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zu Ziffer 1. benannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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