OLG Hamm - Urteil vom 01.09.2023
30 U 78/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1448
ZIP 2023, 2159
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 113/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Dieselmotor vom Typ OM 651Zulässigkeit einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 30 U 78/21

DRsp Nr. 2023/12314

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Dieselmotor vom Typ OM 651 Zulässigkeit einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da sie ihrer Konzeption nach nur auf eine kurzfristige, aber die Zeit des Anlassens des Motors deutlich übersteigende Funktionsdauer ausgerichtet ist.2. Jedenfalls wenn ein Rückruf des streitbefangenen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen dieser Abschalteinrichtung vorliegt, vermag sich der Fahrzeughersteller nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum mit der Begründung zu berufen, dass eine hypothetische Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt die Auskunft ergeben hätte, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Vielmehr steht aufgrund des Rückrufs gerade das Gegenteil fest. Unerheblich ist dabei, ob der Rückruf rechtmäßig erfolgt ist oder auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 4 O 113/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.274,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2020 zu zahlen.