OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.06.2021
11 U 59/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach dessen Weiterveräußerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 59/21

DRsp Nr. 2021/10425

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach dessen Weiterveräußerung

Schadensersatzansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Hersteller des Fahrzeugs setzen nach Veräußerung des Fahrzeugs voraus, dass ein nach der Differenzmethode zu berechnender, verbleibender finanzieller Schaden des Verkäufers dargelegt wird (hier: verneint).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 263/20 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 05.05.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.