OLG Köln - Urteil vom 05.06.2020
19 U 226/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 451/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBerechnung der NutzungsentschädigungAnspruch auf Deliktzinsen

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 19 U 226/19

DRsp Nr. 2020/12515

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Berechnung der Nutzungsentschädigung Anspruch auf Deliktzinsen

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen. 2. Es bedarf keiner Beweisaufnahme zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung. Denn bei täuschendem oder manipulativen Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Insoweit entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Erwerber das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb.