OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.09.2023
3 U 20/22
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 287; EGFGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 238/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwErmittlung des DifferenzschadensersatzesSchätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 3 U 20/22

DRsp Nr. 2023/13382

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Ermittlung des Differenzschadensersatzes Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts

Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Fahrzeugrestwerts im Rahmen der Vorteilsausgleichung beim sog. Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

1. Ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FG VO ist nicht gegeben, wenn der Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs gemindert um den Schadensersatzbetrag von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises geringer ist als die Summe der Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer und des Fahrzeugrestwerts. 2. Dabei sind die gezogenen Nutzungen auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km zu errechnen und der Fahrzeugrestwert durch Recherche auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermitteln.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.3.2021 - 12 O 238/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 287; EGFGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe:

I.