OLG Dresden - Urteil vom 23.05.2023
4 U 1465/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO 715/2007/EG Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 564/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwUmfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der MotorsteuerungssoftwareBegründetheit des sog. großen SchadensersatzesErfordernis der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor Erklärung des Rücktritts

OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 1465/22

DRsp Nr. 2023/8579

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Umfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware Begründetheit des sog. großen Schadensersatzes Erfordernis der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor Erklärung des Rücktritts

1. Das Rücktrittsrecht des Käufers setzt eigene Vertragstreue voraus, an der es fehlen kann, wenn der Kaufgegenstand vor der Rücktrittserklärung weiterveräußert wird. 2. Die pauschale Behauptung, die dauerhafte Behebung des in einer Abschalteinrichtung liegenden Mangels eines Diesel-PKW durch ein Software-Update sei nicht möglich, lässt das Erfordernis der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor Erklärung des Rücktritts nicht entfallen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 25.05.2022 - 7 O 564/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: