OLG Dresden - Beschluss vom 15.05.2023
4 U 1970/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 425/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwUmfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der MotorsteuerungssoftwareAnforderungen an die Darlegung eines SchadensBegründetheit des sog. großen SchadensersatzesHöhe des Schadens bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG Dresden, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 1970/22

DRsp Nr. 2023/8580

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Umfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware Anforderungen an die Darlegung eines Schadens Begründetheit des sog. großen Schadensersatzes Höhe des Schadens bei Erwerb des Fahrzeugs nach Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals

1. Nach den Grundsätzen der gestuften Darlegungslast obliegt es dem Erwerber eines Dieselfahrzeugs, dem substantiierten Vortrag des Herstellers zum Fehlen von Manipulationsstrategien, der durch Gutachten und amtliche Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes gestützt wird, unter Bezug auf den streitgegenständlichen Motor konkret entgegenzutreten. 2. Der "große" Schadenersatz fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.623,25 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;

Gründe:

I.