OLG Dresden - Beschluss vom 11.05.2023
4 U 2137/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2756/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwUmfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der MotorsteuerungssoftwareBegründetheit des sog. großen SchadensersatzesBegründetheit von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich eines nach Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG Dresden, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2137/22

DRsp Nr. 2023/8581

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Umfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware Begründetheit des sog. großen Schadensersatzes Begründetheit von Schadensersatzansprüchen hinsichtlich eines nach Bekanntwerden des sog. Diesel-Abgasskandals

1. Der "große" Schadensersatz fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG. 2. Wurde das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des "Dieselskandals" erworben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der hieraus ergebende Wertverlust bereits zuvor realisiert hatte und kaufpreismindernd berücksichtigt worden ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 16.05.2023, 13.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.100,08 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;

Gründe:

I.