OLG Dresden - Urteil vom 25.05.2023
4 U 2558/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1269/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwUmfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der MotorsteuerungssoftwareBegründetheit des sog. großen Schadensersatzes

OLG Dresden, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2558/22

DRsp Nr. 2023/8582

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Umfang des Schadensersatzes bei Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware Begründetheit des sog. großen Schadensersatzes

1. Die Prüfzykluserkennung bei einem Dieselfahrzeug stellt nur dann eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in grenzwertrelevanter Weise geändert wird. 2. Die Teilnahme des Herstellers an einem freiwilligen Rückruf stellt kein Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. 3. Der "große" Schadensersatz fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG. 4. Wurde das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des "Dieselskandals" erworben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der hieraus ergebende Wertverlust bereits zuvor realisiert hatte und kaufpreismindernd berücksichtigt worden ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 11.11.2022 - 8 O 1269/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 11.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.