OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2020
18 U 146/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 422/18

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 18 U 146/19

DRsp Nr. 2020/15587

Rechte des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Die Entscheidung der Volkswagen AG, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor des Typs EA 189 in Fahrzeuge einzubauen und diese mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen, stellt eine sittenwidrige Handlung im Sinne von § 826 BGB dar. 2. Dem Käufer eines solchen Fahrzeugs ist hierdurch ein Schaden entstanden. 3. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht fest, dass das Fax Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge mit Wissen und Wollen verfassungsmäßige berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB geschah. Dem insoweit gehaltenen dezidierten Sachvortrag der Klagepartei ist die Volkswagen AG als Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere reicht das pauschale Bestreiten des Klagevortrags nicht aus. Jedenfalls reicht der Klägervortrag aus, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei auszulösen, der diese durch lediglich pauschales Bestreiten nicht genügt hat. 4. Der Käufer eines Fahrzeugs kann den für den das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis ersetzt verlangen, muss sich aber die Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs auf der Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen.