OLG München - Endurteil vom 18.06.2020
32 U 7119/19
Normen:
BGB § 312g Abs. 3; BGB § 355; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 506;
Fundstellen:
DAR 2020, 515
NJW-RR 2020, 1248
WM 2021, 1241
ZMR 2020, 1017
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 2250/19

Rechte des Verbrauchers bei einem Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

OLG München, Endurteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 32 U 7119/19

DRsp Nr. 2020/9372

Rechte des Verbrauchers bei einem Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist § 506 Abs. 2 BGB weder direkt noch analog anzuwenden, sodass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht und eine Belehrung insoweit auch nicht erforderlich ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.11.2019, Az. 20 O 2250/19, aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Leasingvertrag Nr. xxx ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09.07.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.867,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs xxx mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 3. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen.

6.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. 8.