BVerfG - Beschluss vom 29.05.2019
2 BvR 2630/18
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 170 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2; StGB § 340 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 51/18

Rechtfertigung der Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit durch den Konsum von Cannabis; Klageerzwingungsverfahren wegen eines Amtsdelikts bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2630/18

DRsp Nr. 2019/9835

Rechtfertigung der Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit durch den Konsum von Cannabis; Klageerzwingungsverfahren wegen eines Amtsdelikts bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

1. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf besteht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen.2. Häufig genügt es, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern. Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs genauso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.3. Eine tatbestandliche Körperverletzung durch eine Blutentnahme kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von §46 Abs.1 OWiG in Verbindung mit §81a Abs.1 StPO prinzipiell gerechtfertigt sein.