OLG Bremen - Beschluss vom 03.04.2020
1 SsRs 50/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 660 Js 75076/17

Rechtliches Gehör bei PoliScanSpeed M1 als standardisiertes MessverfahrenRohmessdaten kein zwingender AkteninhaltKeine Bedeutung der Rohmessdaten für Urteilsfindung

OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 1 SsRs 50/19

DRsp Nr. 2020/5426

Rechtliches Gehör bei PoliScanSpeed M1 als standardisiertes Messverfahren Rohmessdaten kein zwingender Akteninhalt Keine Bedeutung der Rohmessdaten für Urteilsfindung

1. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren wird nicht dadurch verletzt, dass ihm nicht bei der Akte befindliche Rohmessdaten eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung nicht überlassen worden sind. 2. Die Erhebung der Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf ein faires Verfahren wegen der nicht erfolgten Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten eines standardisierten Messverfahrens setzt im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls voraus, dass der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen er vorgenommen hat. Dies schließt insbesondere auch Bemühungen zur Erlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute Antragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses hierzu ein.