BGH - Beschluss vom 24.01.2019
5 StR 559/18
Normen:
StGB § 316;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.06.2018

Rechtmäßige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beweiswürdigung für das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 559/18

DRsp Nr. 2019/3274

Rechtmäßige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beweiswürdigung für das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie

Für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB darf regelmäßig nicht offen bleiben, ob ein Defekt die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dessen gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

a) Tat 1: