BGH - Beschluss vom 15.01.2019
4 StR 569/18
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 31.08.2018

Rechtmäßige Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 569/18

DRsp Nr. 2019/6341

Rechtmäßige Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: