BayObLG - Beschluss vom 27.04.2020
202 ObOWi 492/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots für PriesterZumutbarkeit der Beauftragung eines Ersatzfahrers für Pfarrer einer GemeindeKeine Relevanz von Corona für Übermaßverbot bei Verhängung eines Fahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 202 ObOWi 492/20

DRsp Nr. 2021/14160

Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots für Priester Zumutbarkeit der Beauftragung eines Ersatzfahrers für Pfarrer einer Gemeinde Keine Relevanz von Corona für Übermaßverbot bei Verhängung eines Fahrverbots

1. Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Nachteil eines Pfarrers ist rechtmäßig, weil die Berücksichtigung des Regelfahrverbots nicht zu beanstanden ist und ein Absehen im Einzelfall aus Gründen des Übermaßverbots ausscheidet. 2. Die Corona-Pandemie hat bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot keine unmittelbare Relevanz. 3. Dem Pfarrer einer Gemeinde ist es zuzumuten, einen Ersatzfahrer für die Dauer des Fahrverbots einzustellen.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 2019 wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.