Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der Klagezustellung
BGH, Urteil vom 25.06.1956 - Aktenzeichen II ZR 180/55
DRsp Nr. 1994/6556
Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der Klagezustellung
Die durch das rechtzeitig zuvor beantragte Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung der Klagezustellung geht nicht zu Lasten des Klägers, wenn sie nicht auf Umstände beruht, die er zu vertreten hat.