OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2021
6 U 181/19
Normen:
§ 8 UWG; § 3a UWG; § 31 BGB; § 312c BGB; § 313c BGB;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 387
ITRB 2021, 206
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 123/18

Rechtsfolgen der Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Verletzerin hinsichtlich eines begangenen WettbewerbsverstoßesHaftung des Übernehmers für früher begangene Wettbewerbs Verstöße von Mitarbeitern oder BeauftragtenFortbestehen des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 181/19

DRsp Nr. 2021/7107

Rechtsfolgen der Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Verletzerin hinsichtlich eines begangenen Wettbewerbsverstoßes Haftung des Übernehmers für früher begangene Wettbewerbs Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten Fortbestehen des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten

1. Wird das Vermögen der ursprünglichen Verletzerin im Wege der Anwachsung von einer dritten Gesellschaft übernommen, erlischt wegen des höchstpersönlichen Charakters des Unterlassungsanspruchs die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß. Dies gilt auch, wenn durch das Ausscheiden des letzten MItgesellschafters dieser das Vermögen ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen hat und die ursprüngliche Gesellschaft erloschen ist.2. Den neuen Unternehmensinhaber kann eine originäre Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG im Hinblick auf die früher begangenen Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten treffen. Dafür muss in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten eine Erstbegehungsgefahr bestehen. Die bloße Tatsache der Fortführung des Betriebes mit identilschem Personal reicht dafür nicht aus.