Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BGH, Urteil vom 30.05.1968 - Aktenzeichen III ZR 54/67
DRsp Nr. 1994/5919
Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Die Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des Art. 6 Abs. 1 AGNTS führt zum materiell-rechtlichen Verlust der Ansprüche aus Truppenschäden. 2. Bei Versäumung der Anmeldefrist sind für das Wiedereinsetzungsverfahren (Art. 6 Abs. 3 AGNTS) auch § 232 Abs. 2ZPO (Vertreterverschulden) und § 234 Abs. 1 u. 2 ZPO (Wiedereinsetzungsfrist) anzuwenden.